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title: "§ 8 InstitutsVergV — Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/institutsvergv_2014/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 8 InstitutsVergV — Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung

(1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Institute nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Methoden angewendet werden, durch die Anforderungen dieser Verordnung umgangen werden.

(2) Die Institute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes in der Verpflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen, private Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbeauftragten gemäß den §§ 23 bis 25.

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— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
