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title: "§ 21 InstitutsVergV — Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/institutsvergv_2014/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 21 InstitutsVergV — Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen

Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.

## Fußnoten

(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)

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— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
