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title: "§ 12 InstitutsVergV — Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/institutsvergv_2014/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 12 InstitutsVergV — Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme

(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind von dem Institut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie in bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes der Vergütungskontrollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.

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— Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
