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title: "§ 3 InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/inhkontrollv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:45+00:00"
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# § 3 InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen im Formular nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.

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— Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
