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title: "§ 17 InhKontrollV — Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/inhkontrollv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 17 InhKontrollV — Anzeige der Verringerung oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung

(1) Für die Anzeigen

1.



der beabsichtigten Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.



der beabsichtigten Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

3.



der unabsichtlichen Aufgabe oder der unabsichtlichen Verringerung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzesist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird oder übertragen hat. Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der Anlage zu begründen.

(3) Für alle Anzeigen nach Absatz 1 gilt § 16 Absatz 10 entsprechend.

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— Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
