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title: "§ 14 InhKontrollV — Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/inhkontrollv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 InhKontrollV — Finanzierung, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

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— Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inhkontrollv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
