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title: "§ 13 InfoElekAusbV — Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/infoelekausbv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/infoelekausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 InfoElekAusbV — Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse

(1) Im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auszuwerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auszuwählen,

2.



funktionelle Zusammenhänge in Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik zu analysieren, Diagnosesysteme anzuwenden, Programme zu analysieren und zu ändern und Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

3.



Diagnosen nach Nummer 2 auszuwerten, Fehlerursachen zu bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/infoelekausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
