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title: "§ 6 IndKflAusbV — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/indkflausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indkflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 IndKflAusbV — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
