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title: "§ 14 IndKflAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/indkflausbv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indkflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 14 IndKflAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“mit 25 Prozent,

2.







„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“mit 35 Prozent,

3.







„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“mit 30 Prozent 

sowie

4.







„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
