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title: "§ 9 IndElekAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/indelekausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indelekausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 9 IndElekAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der

1.



Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

2.



Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systemenach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen

1.



Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

2.



Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

3.



Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,

4.



Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

5.



Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechniknach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indelekausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
