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title: "§ 33 IndElAusbV 2007 — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/indelausbv_2007/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indelausbv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 33 IndElAusbV 2007 — Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.



IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.



die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indelausbv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
