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title: "§ 26 IMPMedBAProPrFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/impmedbaproprfprv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/impmedbaproprfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 26 IMPMedBAProPrFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 27 und 28 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/impmedbaproprfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
