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title: "§ 18 ImmVermV — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/immvermv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/immvermv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:12:57+00:00"
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# § 18 ImmVermV — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden und die Registerbehörde arbeiten zur Überwachung der Gewerbetreibenden gemäß der Richtlinie 2014/17/EU unmittelbar oder über die Stelle nach § 11a Absatz 6 Satz 3 der Gewerbeordnung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Satz 1 ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/immvermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
