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title: "§ 31 ImmoWertV — Reinertrag; Rohertrag"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/immowertv_2022/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 31 ImmoWertV — Reinertrag; Rohertrag

(1) Der jährliche Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

(2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen; hierbei sind die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich erzielbar sind. Bei Anwendung des periodischen Ertragswertverfahrens ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

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— Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
