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title: "§ 6 ImmoFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/immofachwprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/immofachwprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 ImmoFachwPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,

2.



die mündliche Prüfung in Form eines

a)



Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie

b)



einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.



die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/immofachwprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
