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title: "§ 12 IHKG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ihkg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 IHKG

(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über

1.



die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,

2.



die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,

3.



die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,

4.



die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,

5.



die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,

6.



die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),

7.



die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,

8.



die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.

(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.

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— Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
