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title: "§ 1 IFGGebV — Gebühren und Auslagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ifggebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 IFGGebV — Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.

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— Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
