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title: "§ 2 IFG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ifg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 IFG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.



amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

2.



Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

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— Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
