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title: "§ 11 IFG — Veröffentlichungspflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ifg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 IFG — Veröffentlichungspflichten

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

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— Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
