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title: "§ 9 HypKrlosErklG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hypkrloserklg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hypkrloserklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 9 HypKrlosErklG

Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.

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— Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hypkrloserklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
