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title: "§ 9 HwWahlO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hwwahlo/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwwahlo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 9 HwWahlO

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei dem Wahlleiter eingereicht sein.

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— Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwwahlo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
