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title: "§ 3 HwOuaÜG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hwoua_g/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwoua_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 HwOuaÜG

Wer ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung betreibt und am 31. Dezember 2003 berechtigt war, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, kann hierbei auch Arbeiten in zulassungspflichtigen Handwerken nach § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung ausüben, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

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— Übergangsgesetz aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwoua_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
