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title: "§ 2 HwO§5aAbs2V — Art der zu übermittelnden Daten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hwo_5aabs2v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo_5aabs2v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 HwO§5aAbs2V — Art der zu übermittelnden Daten

Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:

1.



Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters,

2.



Datum der Übernahme der Betriebsleitung,

3.



Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers,

4.



Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs,

5.



Unternehmens- und Geschäftsgegenstand,

6.



Betriebsgröße,

7.



weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.

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— Verordnung über den automatisierten Datenabruf der Handwerkskammern nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo_5aabs2v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
