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title: "§ 5 HwO§16V — Entscheidung der Schlichtungskommission"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hwo_16v/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo_16v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 5 HwO§16V — Entscheidung der Schlichtungskommission

(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.

(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung

1.



im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,

2.



im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.

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— Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo_16v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
