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title: "§ 42v HwO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hwo/42v"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 42v HwO

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42t Absatz 1 nicht vorliegen.

(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.

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— Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
