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title: "§ 11 HwO"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hwo/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 11 HwO

Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört.

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— Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
