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title: "§ 3 HUrlV — Reisetage"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hurlv_2002/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hurlv_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HUrlV — Reisetage

(1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.

(2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.

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— Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hurlv_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
