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title: "§ 6 HundVerbrEinfG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hundverbreinfg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HundVerbrEinfG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.



entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3.



einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
