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title: "§ 5 HundVerbrEinfG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hundverbreinfg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HundVerbrEinfG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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— Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
