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title: "§ 7 HtDBwVWehrtechnikVDV — Anforderungen im Auswahlverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/htdbwvaprv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/htdbwvaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 HtDBwVWehrtechnikVDV — Anforderungen im Auswahlverfahren

(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmale festgestellt.

(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1.



Selbstkompetenz,

2.



Methodenkompetenz,

3.



Fachkompetenz,

4.



Sozialkompetenz sowie

5.



Führungs- und Managementkompetenz.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/htdbwvaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
