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title: "§ 25 HtDBwVWehrtechnikVDV — Zulassung zur mündlichen Prüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/htdbwvaprv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/htdbwvaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 25 HtDBwVWehrtechnikVDV — Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Das Oberprüfungsamt lässt Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mit mindestens „ausreichend (5 Rangpunkte)“ bewertet worden sind.

(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Referendarinnen und Referendaren im Auftrag des Oberprüfungsamts die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/htdbwvaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
