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title: "§ 14 HtDBwVWehrtechnikVDV — Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/htdbwvaprv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/htdbwvaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 14 HtDBwVWehrtechnikVDV — Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“

Im Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ wird das Wissen, das von den Referendarinnen und Referendaren im Hochschulstudium erworben worden ist, durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und Anwendungen in einem der wehrtechnischen Fachgebiete erweitert und vertieft. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/htdbwvaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
