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title: "§ 4 HStatG — Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hstatg_1990/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HStatG — Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

1.



Bezeichnung der Hochschule;

2.



Geschlecht;

3.



Geburtsmonat und -jahr;

4.



Staatsangehörigkeit;

5.



Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

6.



Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

7.



Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

8.



Prüfungserfolg und Gesamtnote;

9.



bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

10.



Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

11.



Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

12.



Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

13.



für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.

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— Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
