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title: "§ 6 HSeeZG — Entschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hseezg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hseezg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HSeeZG — Entschädigung

(1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hseezg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
