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title: "§ 59 HRG — Aufsicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hrg/59"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 59 HRG — Aufsicht

Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.

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— Hochschulrahmengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
