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title: "§ 1 HRegGebV — Gebührenverzeichnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hreggebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hreggebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HRegGebV — Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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— Verordnung über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hreggebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
