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title: "§ 9 HolzSiG — Einziehung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/holzsig/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 9 HolzSiG — Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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— Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
