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title: "§ 3 HolzbearbMechAusbV 2004-07 — Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/holzbearbmechausbv_2004-07/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzbearbmechausbv_2004-07/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HolzbearbMechAusbV 2004-07 — Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzbearbmechausbv_2004-07/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
