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title: "Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBauSchAusbV)"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html"
updated: "2026-05-23T06:11:11+00:00"
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# Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBauSchAusbV)

Volltext-Index zu **Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBauSchAusbV)** (amtliche Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html). Jede Vorschrift verlinkt auf eine Markdown-Variante. Der vollständige HTML-Lesemodus liegt unter [http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv).

## Vorschriften
- [Eingangsformel](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/eingangsformel.md)
- [§ 1 — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/1.md)
- [§ 2 — Dauer der Berufsausbildung](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/2.md)
- [§ 3 — Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/3.md)
- [§ 4 — Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/4.md)
- [§ 5 — Durchführung der Berufsausbildung](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/5.md)
- [§ 6 — Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für
Holz- und Bautenschutzarbeiten](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/6.md)
- [§ 7 — Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für
Holz- und Bautenschutzarbeiten](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/7.md)
- [§ 8 — Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/8.md)
- [§ 9 — Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/9.md)
- [§ 10 — Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung
Holzschutz](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/10.md)
- [§ 11 — Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung
Bautenschutz](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/11.md)
- [§ 12 — Fortsetzung der Berufsausbildung](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/12.md)
- [§ 13 — Inkrafttreten](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/13.md)
- [Anlage — (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe](http://www.juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/anlage.md)

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Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
