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title: "§ 10 HoheSeeEinbrG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hoheseeeinbrg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HoheSeeEinbrG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

2.



ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3.



eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält,

4.



einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5.



entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder

6.



entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

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— Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
