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title: "§ 5 HOAI — Honorarzonen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hoai_2013/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HOAI — Honorarzonen

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

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— Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
