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title: "§ 47 HOAI — Leistungsbild Verkehrsanlagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hoai_2013/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 47 HOAI — Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:

1.



für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.



für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.



für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,

4.



für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,

5.



für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,

6.



für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,

7.



für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,

8.



für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,

9.



für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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— Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
