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title: "§ 17 HOAI — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hoai_2013/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 17 HOAI — Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren.

(2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.

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— Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
