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title: "§ 6 HNSG — Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hnsg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HNSG — Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
