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title: "§ 12 HNSG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hnsg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 HNSG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.



entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,

3.



entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder

4.



entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.



in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und

2.



in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

## Fußnoten

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 Kursivdruck: Inkraft gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 G v. 16.7.2021 I 3079 an dem Tag, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt

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— Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
