---
title: "§ 6 HKWAbfV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hkwabfv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkwabfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 6 HKWAbfV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,

a)



entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b)



entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,

2.



entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,

3.



entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder

4.



entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,

a)



entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b)



entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder

2.



entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.

---

— Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkwabfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
