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title: "§ 3 HKWAbfV — Rücknahmeverpflichtung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hkwabfv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkwabfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HKWAbfV — Rücknahmeverpflichtung

(1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.

(2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.

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— Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkwabfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
