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title: "§ 27 HHG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hhg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 27 HHG

(Inkrafttreten) *)

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Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) und mit Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) ist das Häftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:

a)



(weggefallen)

b)



Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach § 15 errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.

c)



Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.

d)



Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

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— Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
