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title: "§ 568 HGB — Zurückbehaltungsrecht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hgb/568"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 568 HGB — Zurückbehaltungsrecht

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

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— Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
