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title: "§ 333a HGB — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/hgb/333a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html"
updated: "2026-09-01T02:12:20+00:00"
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# § 333a HGB — Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses

1.



eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2.



eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

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— Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
